Der Amsterdamer Vertrag

- Schwerpunkte und Bewertung

  

Seminararbeit von Nils Zeino-Mahmalat

Seminar: FORUM Europäische Integration

Leitung: Prof. Dr. Ronald Clapham und Dipl.-Volkswirt Detlef Beeker

Sommersemester 1999 Universität-GH Siegen

 

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung *

2 Neuerungen in den Verträgen über EU und EG *

2.1 Freiheit, Sicherheit und Recht *

2.2 Die Union und die Bürger *

2.3 Effizienz und Kohärenz in der Außenpolitik *

2.4 Die Organe der Union *

2.5 Engere Zusammenarbeit - Flexibilität *

3 Bewertung und Kritik *

3.1 EU als Werte- und Sozialgemeinschaft *

3.2 Organe, Verfahren und Demokratie *

3.3 GASP *

3.4 Inneres und Justiz *

4 Zusammenfassung *

5 Abkürzungsverzeichnis *

6 Quellen- und Literaturverzeichnis *

 

 

  1. Einleitung
  2. Der Vertrag von Amsterdam ist eine Folge des 1992 geschlossenen Maastrichter Vertrages, der den Auftrag enthielt, 1996 eine Regierungskonferenz mit dem Ziel einer weiteren Revision von EU- und EG-Vertrag einzuberufen. In Maastricht bekam Europa eine neue Struktur (Europäische Union mit Drei-Säulen-Architektur basierend auf zwei grundlegenden Vertragswerken: EU-Vertrag und EG-Vertrag), die in Amsterdam weiterentwickelt wurde. Der Amsterdamer Vertrag ist kein neues eigenständiges Werk, sondern er nimmt Veränderungen in EG- und EU-Vertrag vor. Er ist damit das dritte große Reformpaket zur Revision der europäischen Gemeinschaftsverträge nach der Einheitlichen Europäischen Akte und Maastricht.

    Seit 1990 leidet die Gemeinschaft unter abnehmender Akzeptanz verursacht durch mangelnde Effizienz, Legitimation und Transparenz. Der interne Reformdruck liegt u.a. darin begründet, daß die geschaffenen Strukturen ursprünglich auf sechs Mitgliedstaaten ausgelegt waren. Durch die anstehenden Erweiterungsrunden wird der Reformdruck auf die Union noch größer. Das Stimmengewicht der großen europäischen Staaten im Rat würde nach weiteren Aufnahmen bei gleichbleibender Struktur immer leichter und dann nicht mehr im Einklang mit ihrer Bevölkerungszahl stehen. Dazu kommt das noch im Vertrag von Maastricht oft zu findende Einstimmigkeitsprinzip, das mit wachsender Mitgliederzahl die Entscheidungsfindung immer weiter hemmt.

    Nicht zuletzt fehlt der Union außenpolitische Handlungsfähigkeit. Aktuell (April/Mai 1999) ist der seit Jahren schwelende Balkan-Konflikt in einen Krieg eskaliert. Die EU war nicht in der Lage, diese Entwicklung zu verhindern. Selbst in der absoluten Krise (Krieg) ist die Union allein nicht handlungsfähig, sondern muß sich der NATO inklusive US-amerikanischer Führung bedienen. In diesem Bereich fehlt der Union eine gemeinsame Politik, für die allerdings der Amsterdamer Vertrag eine Grundlage schafft.

    Die vorliegende Arbeit ist in zwei Teile untergliedert. Im Kapitel 2 werden die wesentlichen Neuerungen in EU- und EG-Vertrag nach Amsterdam vorgestellt. Anschließend in Kapitel 3 befinden sich Bewertung und Kritik der Neuerungen.

  3. Neuerungen in den Verträgen über EU und EG
    1. Freiheit, Sicherheit und Recht
    2. Im neuen EU-Vertrag nach Amsterdam wurden Grundsätze, auf denen die Union beruht, explizit verankert: Demokratie, Freiheit, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Dazu kommt ein Diskriminierungsverbot (wegen Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Ausrichtung), wobei der Gemeinschaft auch Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden, um Vorkehrungen gegen Diskriminierungen zu treffen.

      In den im Artikel 2 EUV-A formulierten grundlegenden Zielkatalog der EU ist die "Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" aufgenommen worden. Das zentrale Prinzip dieses Raumes ist das alte Ziel des freien Personenverkehrs. Um diesen zu gewährleisten und abzusichern, ist der neue Titel IV (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) in den EG-Vertrag eingefügt worden. Zu den Maßnahmen zählen u.a. Außengrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.

      Der Rat trifft Beschlüsse nach dem neuen Titel IV einstimmig. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren kann er dies ändern. Er beschließt dann einstimmig, ob "für bestimmte oder alle Bereiche des neuen EGV-Titels mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt werden soll". Die dadurch vollzogene Überführung dieses Politikbereiches in das Gemeinschaftsrecht erweitert die Mitwirkungsrechte der Gemeinschaftsorgane. Nach einer fünfjährigen Übergangszeit erhält die Kommission das volle Initiativrecht, d.h. der Rat handelt auf Grundlage von Vorschlägen der Kommission, die wiederum auch auf Anträge von Mitgliedstaaten zurückgehen können.

      Die Zusammenarbeit in Strafsachen ist in der dritten Säule der Union verblieben, d.h. die Zusammenarbeit findet intergouvernemental statt. Allerdings sieht der Amsterdamer Vertrag einen Weg zur Vergemeinschaftung vor. Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß in diesem Politikbereich Teile von der dritten in die erste Säule (vergemeinschafteter Bereich) verlagern, so daß Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist. Jedoch empfiehlt der Vertrag den Mitgliedstaaten "einen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften" vorzunehmen, was eine Ratifizierung und somit einen neuen Vertrag bedeutet.

      Als neues Instrument gibt es seit Amsterdam "Rahmenbeschlüsse". Da unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Ländern eine gemeinsame Arbeit behindern können, sollen Rahmenbeschlüsse für eine Angleichung sorgen. Die in ihnen formulierten Ziele sind verbindlich, doch die Mitgliedstaaten sind in der Ausgestaltung frei. "Wie Richtlinien sind sie nicht unmittelbar wirksam."

      Über die bisherigen Aufgabenbereiche (Aufbau einer Austauschstelle für Informationen und Erarbeitung von Analysen) hinaus bekommt Europol innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Vertrages weitere Möglichkeiten hinzu: Ermittlungsverfahren in den Mitgliedstaaten vorbereiten, sich mit gemeinsamen Teams an operativen Aktionen beteiligen, die Behörden der Mitgliedstaaten zu Ermittlungen anregen, Fachwissen zur Verfügung stellen, Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden sowie Europol fördern, ein Netzwerk für Forschung, Dokumentation und Statistik aufbauen. Exekutive Befugnisse (z.B. Festnahmen) sind ausgeschlossen.

      Die Finanzierung der dritten Säule ist in einem weiteren Punkt vergemeinschaftet worden. Neben den Verwaltungsausgaben (wie bisher) werden jetzt auch die operativen Ausgaben aus dem gemeinsamen Hauhalt bezahlt - es sei denn, der Rat beschließt etwas anderes.

      Der Vertrag von Amsterdam inkorporiert die beiden Schengen-Abkommen in die EU, obwohl nicht alle EU-Mitglieder die Abkommen unterzeichnet haben (GB und IRL sind außen vor). Für die Nicht-Unterzeichner ergeben sich keine Verpflichtungen. Neu-Mitglieder jedoch müssen diesen Besitzstand übernehmen. Von vornherein waren die Schengen-Abkommen auf die EU ausgerichtet, was die Eingliederung durch den Amsterdamer Vertrag vereinfacht hat. "Die Schengener Abkommen sind sozusagen schon jetzt ,funktionelles Nebenrecht zum Unionsvertrag.‘"

       

    3. Die Union und die Bürger
    4. Nach den Reformen von Maastricht geriet die Union in die Kritik, zu marktlastig zu sein. Es gab eine recht präzise Beschreibung einer WWU, die politische Gestalt Europas blieb jedoch schemenhaft. Dazu kamen die Intransparenz europäischer Politik sowie die Befürchtung der Bürger, materielle und soziale Errungenschaften des eigenen nationalen Systems könnten ausgehöhlt werden. Mit dem Amsterdamer Vertrag sollte insbesondere mit dem Abschnitt "Die Union und die Bürger" deshalb deutlich gemacht werden, "daß die Politik der Union an den Belangen der Bürger ausgerichtet ist".

      Neu im EG-Vertrag ist seit Amsterdam eine weitere Bekräftigung der Unionsbürgerschaft, die die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt. Das Petitionsrecht der Unionsbürger wurde ausgeweitet. Dabei kann jede Amtssprache verwendet werden, womit ein Anrecht auf eine Antwort in derselben Sprache verbunden ist. Darüber hinaus wird der Zugang zu fast allen EU-Dokumenten geöffnet.

      Wesentlich neu ist die Förderung der Beschäftigung, die explizit als Gemeinschaftsaufgabe festgeschrieben worden ist. Ein "hohes Beschäftigungsniveau" ist als grundlegendes Ziel in den EU-Vertrag aufgenommen worden, dazu kommt der neue Titel VIII "Beschäftigung" im EG-Vertrag. Aufgabe der Gemeinschaft ist es lediglich, die entsprechenden nationalen Politiken zu koordinieren, wozu ein Berichtswesen installiert wird. Der Rat erhält die Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen auszusprechen. Aufgrund von Schlußfolgerungen des Europäischen Rates aus den Berichten kann der Rat auch Leitlinien, die die Mitglieder berücksichtigen, ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit beschließen. In den Verfahren werden EP, WSA, AdR und der neue Beschäftigungsausschuß gehört. Eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen auf diesem Gebiet ist nicht vorgesehen. Die eigene Tätigkeit der Union bleibt begrenzt auf Initiativen für den Austausch von Informationen sowie auf vergleichende Analysen. Allerdings wird das hohe Beschäftigungsniveau als Querschnittsprinzip definiert, so daß das Prinzip beim gesamten Handeln der Union berücksichtigt werden muß.

      Ebenfalls als Querschittsaufgaben sind seit Amsterdam auch Umweltpolitik, Gesundheitswesen und Verbraucherschutz vorgesehen. Dazu kommt noch die Wahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt. In all diesen Bereichen kommt der Union aber nur eine ergänzende Zuständigkeit zu.

       

    5. Effizienz und Kohärenz in der Außenpolitik
    6. Die bereits im Vertrag von Maastricht angelegte Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wurde in Amsterdam weiterentwickelt. Der Titel V des EU-Vertrages wurde komplett überarbeitet. Dabei wurde die Zielformulierung für die GASP erweitert. Zur Wahrung gemeinsamer Werte und Interessen sowie der Unabhängigkeit der Union ist nun auch die Unversehrtheit der Union hinzugekommen. Wahrung von Frieden, Stärkung der internationalen Sicherheit, Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie Entwicklung und Stärkung von Demokratie wurden aus dem EUV-M übernommen. Während ein Gliederungspunkt im EUV-M noch "die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen" vorsah, ist im EUV-A nur noch von der Union die Rede. Die Instrumente, mit denen die Ziele erreicht werden sollen, wurden erweitert. Im Amsterdamer Vertrag sind vorgesehen: die Bestimmung von Grundsätzen und allgemeinen Leitlinien, Beschlüsse über gemeinsame Strategien, die Annahme von gemeinsamen Aktionen, die Festlegung gemeinsamer Standpunkte und der Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik. Zwar begründet der Amsterdamer Vertrag noch keine europäische Außen- und Sicherheitspolitik, doch schränken die Mitgliedstaaten ihren Handlungsspielraum auf diesem Feld der Politik zugunsten gemeinsamer Interessen ein: Die Staaten verpflichten sich, im Sinne von politischer Solidarität alles zu unterlassen, was den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihr als kohärenter Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.

      Der Europäische Rat erfährt im Bereich der GASP eine Stärkung. Er bestimmt die "Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen". Der Rat trifft dann seine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Leitlinien. Fast immer gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Lediglich bei gemeinsamen Aktionen und Standpunkten beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wobei jedes Mitglied ein De-facto-Vetorecht hat. Es kann wichtige nationale Gründe geltend machen, so daß der Rat nur noch entscheidet, ob das Anliegen dem Europäischen Rat zur einstimmigen Entscheidung vorgelegt wird. Als einstimmig gilt ein Beschluß allerdings auch dann, wenn sich einzelne Mitglieder enthalten. Diese Mitglieder sind nicht gezwungen, die Beschlüsse umzusetzen oder die daraus entstehenden Kosten mitzutragen (konstruktive Enthaltung). Allerdings akzeptiert das sich enthaltende Mitglied, daß der Beschluß für die Union bindend ist und es das Vorgehen der Union im Sinne des Beschlusses nicht behindern darf.

      Für die GASP benennt die EU einen "Hohen Vertreter" - diese Rolle wird ausgeübt vom Generalsekretär der Rates. Der Hohe Vertreter unterstützt den Rat in der GASP, indem er "insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt". Auf der internationalen Bühne tritt die EU demnächst mit einer Troika auf: Präsidentschaft, Hoher Vetreter für die GASP und Kommissionsmitglied für Außenbeziehungen. Schon der Maastricht-Vertrag sah eine Troika vor, doch setzte die sich aus der aktuellen Präsidentschaft sowie der vorhergehenden und der nachfolgenden zusammen. Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wird eine Planungs- und Frühwarneinheit im Generalsekretariat des Rates eingerichtet. Sie soll außen- und sicherheitspolitische Entwicklungen überwachen und analysieren, Schwerpunkte ermitteln sowie kritische Situationen frühzeitig erkennen und dem Rat Optionen vorschlagen. Als "operativer Kapazität" bedient sich die Union der WEU, die sie zu ihren "integralen Bestandteil" erklärt..

       

    7. Die Organe der Union
    8. Mit dem Vertrag von Amsterdam sind Form und Zusammenspiel der Organe der Union modifiziert worden. Im Hinblick auf die anstehende Osterweiterung wird dem EP eine Mitgliederobergrenze von 700 gesetzt. Eine endgültige Lösung dieser Art für die Kommission konnte nicht gefunden werden. Derzeit ist die Kommission auf 20 Mitglieder beschränkt - steigt die Mitgliederzahl der EU über 20, könnten nicht mehr alle Staaten ein Kommissionsmitglied entsenden. Für diesen Fall steht eine neue Regierungskonferenz an, die die "Zusammensetzung und Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen" hat.

      Die Position des Kommissionspräsidenten wird gestärkt: Er wirkt an der Auswahl der weiteren Kommissionsmitglieder mit und darf Leitlinien für die Arbeit der Kommission formulieren. Seine Ernennung bedarf jetzt der Zustimmung durch das EP. Ihm wird nun auch eine politische Führungsrolle zugeschrieben.

      Mit der Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens wird das EP gestärkt (leichte Parlamentarisierung, gleichzeitig wird dieses Verfahren vereinfacht und gestrafft. Die Mitwirkung des EP wird im wesentlichen auf die drei Möglichkeiten der Anhörung, Mitentscheidung und Zustimmung reduziert. In allen Fällen, in denen das EP mitentscheidet, geht der Rat zum Mehrheitsprinzip über.

      Eine erhebliche Stärkung erfährt der Europäische Rat, der inzwischen de facto als Gemeinschaftsorgan angesehen werden kann. "Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden sowohl die politische Führungsrolle wie auch die konkreten Eingriffsmöglichkeiten ausgeweitet." Er hat sich selbst zu einem zentralen Entscheidungsgremium gemacht, ohne daß seine Entscheidungen vom EuGH zu überprüfen sind.

      Der Ausschuß der Regionen wird nun aufgewertet. Er erhält einen eigenen organisatorischen Unterbau sowie die Möglichkeit, seine Geschäftsordnung selbst zu bestimmen. AdR und WSA können künftig vom EP gehört werden.

       

    9. Engere Zusammenarbeit - Flexibilität

    Schon der Vertrag von Maastricht beinhaltete ein flexibles Verfahren, um Staaten innerhalb der EU eine weitergehende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Dies führte zu einem flexiblen Verfahren für die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Den teilnahmewilligen Staaten wurden Bedingungen auferlegt (z.B. Konvergenzkriterien), während teilnahmeunwillige Staaten nicht mitmachen mußten (z.B. Großbritannien). Mit der Reform von Amsterdam wurde für eine über die Verträge hinaus tiefergehende Integration eine Generalklausel in Form eines neuen Titels eingefügt. Demnach können Mitgliedstaaten, die eine weitere Zusammenarbeit anstreben, dafür "die Organe, Verfahren und Mechnismen der Union in Anspruch nehmen". Allerdings knüpft Artikel 43 EUV-A dies an eine Reihe von Bedingungen: So kann nur dann eine Mehrheit der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn sie die Ziele der Union damit fördert, der Besitzstand der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird und wenn den anderen Mitgliedstaaten ein nachträglicher Beitritt offensteht. Diese Möglichkeit der flexiblen Integration darf immer nur als letztes Mittel versucht werden. An den entsprechenden Verhandlungen über eine Zusammenarbeit nach Titel VII EUV-A nehmen alle Mitgliedstaaten teil, doch nur die Teilnehmer der Integration dürfen im Rat abstimmen. Allerdings kann ein Mitgliedsstaat wichtige nationale Interessen als Bedenken gegen die flexible Intergration anmelden, so daß im Rat nicht abgestimmt wird. Der Rat kann dann das Anliegen an den Europäischen Rat zur Entscheidung weitergeben, der einstimmig beschließt, was de facto ein Veto-Recht ausmacht.

  4. Bewertung und Kritik
    1. EU als Werte- und Sozialgemeinschaft
    2. In Amsterdam wurden gemeinsame wirtschafts- und sozialpolitische Interessen, eine Verbesserte Beschäftigungslage als Hauptaufgabe und die Gestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Strukturwandels im Rahmen gemeinsamer Werte bekräftigt. Doch die Betonung einer Wertegemeinschaft wurde nicht zu einem Leitbild verdichtet. Weiterhin dominieren kurzfristige nationale Interessen, während die Bürger der Union auf konkrete Maßnahmen in Bezug auf ihre unmittelbaren Lebensbedürfnisse warten. In den Reformprozeß, der in den Amsterdamer Vertrag mündete und eigentlich die Union bürgernäher gestalten sollte, wurden die Bürger gar nicht einbezogen. Die EU bleibt weiter technokratisch und wenig transparent. Das positiv zu verzeichnende Diskriminierungsverbot zieht leider keine unmittelbar folgenden rechtlichen Konsequenzen nach sich. Das sichtbarste Signal an die Bürger ist der neu eingefügte Beschäftigungstitel. Dennoch bleiben weiterhin eine kohärente Beschäftigungs- und Sozialpolitik den wirtschaftlichen und geldpolitischen Entwicklungen untergeordnet. Ein integrierter Politikansatz für Wirtschaft und Soziales ist nur in Ansätzen erkennbar.

       

    3. Organe, Verfahren und Demokratie
    4. Europa mangelt es an Demokratie. Immer mehr politische Entscheidungen von nicht geringer Tragweite, die dann auch zwangsläufig in nationales Recht umzusetzen sind, werden in Brüssel getroffen. Doch dort wird die legislative Gewalt im wesentlichen von Regierungsvertretern - also der Exekutive - ausgeübt. Und dennoch darf man die vorsichtige Parlamentarisierung der Union im Zuge von Amsterdam als Erfolg werten, wenn man die Widerstände einiger Mitgliedstaaten gegen diese Reformen berücksichtigt. Außerdem haben es die Staats- und Regierungschefs in Amsterdam nicht geschafft, die Union letztendlich erweiterungstauglich zu machen. Ein Kompromiß, was die Größe der Kommission sowie die Stimmengewichtung im Rat angeht, schreit nach Nachbesserung. Diese essentiellen Fragen des Entscheidungssystems wurden vorerst vertagt, was sich als Belastung während der Beitrittsverhandlungen herausstellen dürfte.

      Dem Instrument der flexiblen Integration kommt eine Hilfsrolle zu. Der Amsterdamer Vertrag betont das Primat des bisherigen Integrationskonzeptes. Mit der Entfaltung einer Wirkung dieses neuen Instrumentes ist erst nach einer Erweiterung der Union zu rechnen.

       

    5. GASP
    6. Die GASP ist auch nach dem Amsterdamer Vertrag noch keine "europäische" Außen- und Sicherheitspolitik. Auch von einer Fusion der außen- und sicherheitspolitischen Identität der Mitgliedstaaten kann keine Rede sein. Die GASP eröffnet lediglich Handlungsmöglichkeiten, die unter günstigen politischen Konstellationen zum Tragen kommen. Es verbleibt eine Kluft zwischen den Erwartungen, mit denen sich die EU im außen- und sicherheitspolitischen Bereich konfrontiert sieht (z.B. Balkan-Krise, Beitrittskandidaten), und den verfügbaren Handlungsmöglichkeiten. Von einem Abtreten staatlicher Souveränität im Bereich der GASP kann insgesamt nicht gesprochen werden. Zwar weist die EU staatsähnliche Merkmale auf (z.B. im Bereich der WWU), aber "ihr außen- und sicherheitspolitisches Profil entspricht nicht dem eines Staates".

      Bisher hatte die EU es schwer, in der GASP Kontinuität zu bewahren und diese auch nach außen zu demonstrieren, da im Halbjahrestakt die Präsidentschaft ausgetauscht wurde. Die Konstruktion mit der vorhergehenden und nachfolgenden Präsidentschaft nach EUV-M konnte das nicht lösen. Mit der neuen Troika sowie dem "Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen" schafft sich die EU eine neue Möglichkeit, dieses Kontinuitätsdilemma zu überwinden. Darüber hinaus kann durch den Sonderbeauftragten ein verbesserter Kommunikationsfluß zwischen der EU und Konfliktparteien hergestellt werden.

       

    7. Inneres und Justiz

    Die Innen- und Justizpolitik wird in einer Flut von Artikeln, Protokollen und Erklärungen - jeweils mit Querverweisen - geregelt, die komplizierte Regelungen und Entscheidungsprozesse beschreiben, so daß der Amsterdamer Vertrag kaum noch zu durchschauen ist. Dabei sind viele Regelungen schlicht nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, daß der Vertrag von Amsterdam die Innen- und Justizpolitik von einem der schwächsten zu einem der stärksten Politikbereiche gewandelt hat, ist dies bedenklich. Die politischen Entscheidungsprozesse werden außerdem - zumindest innerhalb der Fünf-Jahres-Frist - nicht effizienter, da man am Einstimmigkeitsprinzip festgehalten hat. Innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist bleibt auch das Demokratiedefizit weitgehend bestehen, "was angesichts der zu erwartenden Ausdehnung der Rechtsetzung in den Bereichen Justiz und Inneres umso bedenklicher ist". Auch wird die Integration - ganz abgesehen von der neuen flexiblen weitergehenden Zusammenarbeit - nicht auf eine einheitliche Ebene gestellt - auch nicht bei dem wesentlichen Punkt "Abbau der Binnengrenzen". Großbritannien und Irland werden weiterhin Grenzkontrollen vornehmen. In der Innen- und Justizpolitik wird es auch wegen der flexiblen Zusammenarbeit eine erhöhte Komplexität des Unionsgefüges geben, was dem Ziel der Transparenz entgegensteht und zu neuen politischen Spannungen führen kann.

  5. Zusammenfassung
  6. "Europa ist zu kurz gesprungen", schreiben Weidenfeld/Giering - ihnen kann man sich anschließen. Zwar gingen die Reformen in die Richtung der gesteckten Ziele, doch kamen sie dort nicht an.

    Mit Amsterdam sollte die Union transparenter und effizienter werden. Zwar sind die Entscheidungsmechanismen gestrafft worden, doch die Probleme des strukturellen und institutionellen Wildwuchses mit einer abnehmenden Transparenz der gemeinsamen Entscheidungsfindung innerhalb von Union und Gemeinschaft sind in Amsterdam nicht gelöst worden. Auch der Reformvertrag selbst ist nahezu undurchschaubar.

    Eine der größten Herausforderungen der Union ist die anstehende Erweiterung um die mittel- und osteuropäischen Staaten. Für diese Herausforderung sollte Amsterdam die Union wappnen, doch schon jetzt ist klar, daß nachgebessert werden muß, damit die Zusammensetzung der Kommission auch in Zukunft die Zustimmung der Mitgliedstaaten findet, und der Rat mit seiner Stimmengewichtung auch nach einer Erweiterung die Größe der Staaten widerspiegelt.

    Der neue Vertrag wird noch im Sommer 1999 zum ersten Mal auf die Probe gestellt. Dann wählen die Unionsbürger ihr Parlament - und an der Wahlbeteiligung wird man ablesen können, ob sie es auch als ihre Volksvertretung empfinden. Auch wird eine neue Kommission gebildet werden müssen. Dabei werden die Analysten sehr genau beobachten, ob dem neuen Kommissionspräsidenten Romano Prodi dabei auch de facto die gewichtige Rolle zukommt, die ihm der Vertrag de jure zuschreibt.

    Die neue GASP müssen die Europa-Politiker angesichts der Balkan-Krise sofort mit Leben ausfüllen. Der Vertrag gibt nur einen groben Rahmen vor. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu gemeinsamen Linien durchringen können, damit vor allem Südosteuropa nach dem Krieg eine Perspektive für Stabilität bekommt.

  7. Abkürzungsverzeichnis
  8. AdR Ausschuß der Regionen

    EAG Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)

    EEA Einheitliche Europäische Akte

    EG Europäische Gemeinschaft

    EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    EGV-A EG-Vertrag in der Fassung von Amsterdam

    EGV-M EG-Vertrag in der Fassung von Maastricht

    EP Europäisches Parlament

    EU Europäische Union

    EuGH Europäischer Gerichtshof

    EUV-A EU-Vertrag in der Fassung von Amsterdam

    EUV-M EU-Vertrag in der Fassung von Maastricht

    EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    GB Großbritannien

    IRL Irland

    WEU Westeuropäische Union

    WSA Wirtschafts- und Sozialausschuß

    WWU Wirtschafts- und Währungsunion

     

  9. Quellen- und Literaturverzeichnis

a)

 

b)